Allgemeine Geschäftsbedingungen - AGB

( Allgemeine Reisebedingungen )

Lumera-Reisen GmbH & Co. KG
Stubenrauchstr. 1
D - 12203 Berlin
( im folgenden Veranstalter genannt )

 

0. Allgemeines

Der Reisende/ Kunde muß sich bei entsprechenden Quellen und/oder auf der Veranstalterinternetseite oder telefonisch informieren, ob für die geplante Reise ein Reisepass erforderlich ist oder der Personalausweis genügt. Der Reisende/ Kunde muß eigenverantwortlich darauf achten, dass der Reisepass bzw. der Personalausweis für die Reise eine ausreichende Gültigkeitsdauer besitzt. Innerhalb der EU reicht in der Regel für Personen aller EU-Länder der Personal- oder Reisepass. Kinder können im Pass der mitreisenden Eltern eingetragen werden. Für manche Länder benötigen Kinder einen eigenen Kinderreisepass.
Desgleichen muß der Reisende die Impfempfehlungen bzw. Vorschriften für das geplante Urlaubsziel eigenverantwortlich beachten. Zoll- und Devisenvorschriften werden in verschiedenen Ländern sehr streng gehandhabt. Der Reisende sollte sich entsprechend informieren, und die Vorschriften unbedingt.
Reisen in andere Länder sind manchmal mit Gefahren verbunden, die es zu Hause nicht gibt. Technische Einrichtungen entsprechen im Ausland nicht immer dem deutschen Standard. Das gilt u. a. für Gasboiler, Herde etc. Beachten Sie daher bitte unbedingt evtl. Hinweise für deren Benutzung.

1. Leistungen

Die vertraglich vereinbarten Leistungen, ergeben sich aus der jeweils maßgeblichen Reisebeschreibung des Veranstalters, den detaillierten Zusatzinformationen sowie den darauf bezugnehmenden Angaben in der Reisebestätigung. Die dort enthaltenen Angaben sind für den Veranstalter bindend.

2. Haftung

Der Reiseveranstalter haftet für

  1. die gewissenhafte Reisevorbereitung,
  2. die sorgfältige Auswahl und Überwachung der Leistungsträger,
  3. die Richtigkeit aller unter Ziff.1 angegebenen Leistungen
  4. die ordnungsmäßige Erbringung der vertraglich vereinbarten Reiseleistungen.
  5. Der Reiseveranstalter haftet für ein Verschulden der mit der Leistungserbringung betrauten Person.

2.a. Sport- und Wanderreisen

Sport und Wanderreisen setzen eine entsprechende Gesundheit voraus. Beachten Sie bitte, dass manche Aktivitäten gewisse Risiken bergen. Der Veranstalter lehnt deshalb eine Haftung bei Unfällen ab.
Stellen Sie sicher, dass Ihre Versicherung solche Sportunfälle abdeckt oder schließen gegebenenfalls eine entsprechende Reiseversicherung ab (wird zum Teil vom Veranstalter angeboten). Für die Erbringung eventueller medizinischer Tauglichkeitsatteste ist der Reisende eigenverantwortlich zuständig. Bei Nichterbringung und deshalb nicht erfolgter Leistung entfallen die Kosten auf den Reisenden.

2.b

Etwaige Kosten durch Beschädigungen am gestellten Material sind vom Kunden zu tragen. Für verursachte Schäden an Drittpersonen haftet der Kunde mit seiner Privathaftpflichtversicherung.

3. Anmeldung, Bestätigung

Mit der Reiseanmeldung, die direkt beim Veranstalter schriftlich, per Fax, telefonisch oder per E-Mail sowie bei Agenturen (Reisebüros und Reisevermittler) vorgenommen werden kann, bieten Sie dem Veranstalter den Abschluß eines Reisevertrages verbindlich an. Bei einer Anmeldung für mehrere Reiseteilnehmer haftet der Anmelder neben diesen Teilnehmern für deren vertraglichen Verpflichtungen wie für seine Eigenen, sofern er dies nicht gesondert erklärt hat. Der Vertrag kommt mit der Annahme durch den Veranstalter zustande (schriftliche Buchungsbestätigung).

4. Preise / Zahlungen

Nach Vertragsschluss ist eine Anzahlung in Höhe des Flugpreises, zzgl. 25 % der übrigen Reiseleistungen, zu überweisen. Abweichende Regelungen (zum Beispiel Direktinkassoverfahren vermittelter Reiseveranstalter) sind möglich. Bitte überweisen Sie dem Veranstalter innerhalb einer Woche nach Erhalt der Buchungsbestätigung / Rechnung den dort ausgewiesenen Anzahlungsbetrag, der auf den Reisepreis angerechnet wird. Die Restzahlung ist spätestens 3 Wochen vor Reiseantritt fällig. Rechnungsbeträge können auch per Lasteneinzugsverfahren geleistet werden. Kreditkartenzahlungen sind nicht möglich.

Die Reiseunterlagen werden Ihnen nach Eingang der Restzahlung und ggf. Erreichen der Mindestteilnehmerzahl zugesandt. Ohne vollständige Bezahlung des Reisepreises besteht kein Rechtsanspruch Ihrerseits auf Inanspruchnahme der vereinbarten Reiseleistungen oder Teilen davon.

5. Leistungs-und Preisänderungen

Der Reiseveranstalter behält sich ausdrücklich vor, aus sachlich berechtigten, erheblichen und nicht vorhersehbaren Gründen vor Vertragsschluß eine Änderung seiner Leistungen zu erklären (zum Beispiel Änderung der Fluggesellschaft oder von Flugzeiten), über die Sie vor Ihrer Buchung selbstverständlich informiert werden.

Aufgrund des spezifischen Charakters der vom Veranstalter angebotenen Reisen sind Änderungen bzw. Abweichungen einzelner Reiseleistungen vom vereinbarten Inhalt des Reisevertrages nicht immer auszuschließen. Solche nach Vertragsabschluß anfallenden Änderungen sind, sofern sie nicht wider Treu und Glauben erfolgen, dann gestattet, wenn sie nicht erheblich sind und wenn sie den Gesamtcharakter der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. In einem solchen Fall werden gleichwertige Ersatzleistungen angeboten. Als Reisender werden Sie über solche Änderungen bzw. Abweichungen gleich nach Auftreten in Kenntnis gesetzt. Gegebenenfalls bietet Ihnen der Veranstalter eine kostenlose Umbuchung oder bei erheblichen Änderungen auch einen kostenlosen Rücktritt an.

Der Veranstalter behält sich vor, die ausgeschriebenen und mit der Buchung bestätigten Preise im Fall der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren, Kerosinzuschläge oder einer Änderung der betreffenden Wechselkurse, in dem Umfang zu ändern, wie sich deren Erhöhung pro Person bzw. pro Sitzplatz auf den Reisepreis auswirkt.

Im Fall einer nachträglichen Änderung des Reisepreises oder einer Änderung einer wesentlichen Reiseleistung werden Sie unverzüglich, spätestens jedoch 14 Tage vor Reisebeginn, davon in Kenntnis gesetzt. Preiserhöhungen nach diesem Zeitpunkt sind nicht zulässig. Bei Preiserhöhungen um mehr als 5% oder im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung sind Sie berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise zu verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für Sie aus dem eigenen Angebot anzubieten. Es ist notwendig, daß Sie diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung über die Preiserhöhung bzw. wesentliche Änderung der Reiseleistung dem Veranstalter gegenüber geltend machen.

6. Rücktritt durch den Kunden, Umbuchungen, Ersatzperson

Sie können jederzeit vor Reisebeginn vom Reisevertrag zurücktreten. Maßgeblich ist der schriftliche Zugang Ihrer Rücktrittserklärung beim Veranstalter. Als Stornokosten gelten im Allgemeinen:

1) Bei Charterflügen (LTU, Air Berlin, Condor, TuiFly o.a.) 100% der Original-Stornokosten der Anbieter oder bei Linienflügen (Lufthansa, Air Portugal, Iberia u.a.) 100% der Stornokosten zzgl. 30,- € pro Person für Consolidator- und Bearbeitungsgebühr. Die Flug-Stornogebühren werden vom Flug-Anbieter abhängig vom Stornozeitpunkt errechnet (es gelten die Stornogebühren und AGB‘s der Anbieter). Hinweis: Bei den meisten günstigen Tarifen bei einem Charterflug- oder Linienflug fallen häufig 100% der Kosten als Stornogebühren an.

2) Auf die restlichen gebuchten Leistungen (ohne Flug und Versicherung) einen prozentualen Anteil der Reisekosten. Dieser berechnet sich abhängig vom Stornozeitpunkt wie folgt:

  • bis 60 Tage vor Reisebeginn 15%
  • ab 59. bis 30. Tag vor Reisebeginn 25%
  • ab 29. bis 15. Tag vor Reisebeginn 45%
  • ab 14. bis 7. Tag vor Reisebeginn 65%
  • ab 6. Tag vor Reisebeginn 90%
  • am Tag des Reiseantritts oder bei Nichterscheinen 100%.

3) Versicherungsbeiträge werden stets zu 100% fällig. (Es gelten ergänzend die Versicherungsbedingungen und AGB‘s der Anbieter)
Hinweis: Reiserücktrittskosten-Versicherungen zahlen sich z.B. nicht selber und fallen als Versicherungsbeiträge auch bei einem Schadensfall an.

Sind, insbesondere bei Flugbuchungen, Sondertarife einzelner Leistungsträger zur Anwendung gekommen, so werden die daraus resultierenden besonderen Stornogebühren des Leistungsträgers zusätzlich in Rechnung gestellt. Für die vom Veranstalter angebotenen Sonderangebote, wie z.B. die Pauschalangebote für Ferien- und Feiertagsreisen, werden die oben genannten Stornogebühren um jeweils 10 %-Punkte angehoben (jedoch max. 100 % Stornogebühren).

Werden auf Ihren Wunsch nach Buchung der Reise Änderungen vorgenommen, so sind die damit verbundenen Kosten von Ihnen zu tragen. Bis zum Reiseantritt kann eine Ersatzperson an Ihrer Stelle in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintreten, sofern dies buchungstechnisch möglich ist. Durch die Umbuchung entstehende Mehrkosten gehen zu Ihren Lasten. Der Veranstalter kann dem Eintritt der Ersatzperson widersprechen, wenn diese den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder der Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haften er und der Reisende dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten.

Im Falle eines Rücktritts kann der Reiseveranstalter vom Reisenden die tatsächlich entstandenen Mehrkosten verlangen. Jede Form der Umbuchung wird mit 30 € pro Person in Rechnung gestellt.

Der Veranstalter empfiehlt den Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung.

7. Nicht in Anspruch genommene Leistungen

Wenn Sie einzelne Reiseleistungen infolge vorzeitiger Rückreise, Krankheit oder aus sonstigen zwingenden Gründen nicht in Anspruch nehmen, wird sich der Veranstalter bei den Leistungsträgern um Erstattung der ersparten Aufwendungen bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen. Ein Rückerstattungs-anspruch seitens des Reiseteilnehmers besteht nicht.

8. Rücktritt und Kündigung durch den Reiseveranstalter

Der Veranstalter kann in folgenden Fällen vor Antritt der Reise vom Reisevertrag zurücktreten oder nach Antritt der Reise den Reisevertrag kündigen Es gilt wie folgt:

Bei Gruppen-, Wandergruppen- oder Seminarreisen:
Bis 21 Tage vor Reisebeginn, wenn die vom Reiseveranstalter ausgeschriebene Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wird. Im Falle eines Rücktritts wird der Veranstalter Sie unverzüglich nach Eintritt der Voraussetzung für die Nichtdurchführung der Reise hiervon in Kenntnis setzen. Sie erhalten den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück. Sie können bei einer Absage die Teilnahme an einer gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis aus dem eigenen Angebot anzubieten.

Ohne Einhaltung einer Frist, wenn der Seminar- bzw. Kursleiter nachweislich erkrankt ist und die Reise nicht durchführen kann. Sofern die gleiche Reise nicht mit einem anderen gleichwertigen Kursleiter durchgeführt werden kann, bietet Ihnen der Veranstalter in einem solchen Fall die kostenlose Umbuchung auf eine gleichwertige Ersatzreise (sofern im Angebot) oder den kostenlosen Rücktritt vom Reisevertrag. Der eingezahlte Reisepreis wird dann unverzüglich erstattet.

Ohne Einhaltung einer Frist, wenn dem Reiseveranstalter wichtige, in der Person des Reisenden liegende Gründe bekannt werden, die eine nachhaltige Störung der Reise befürchten lassen oder wenn er sich trotz Abmahnung in einem solchen Maße vertragswidrig verhält, daß die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Ein solcher Ausschluss kann sich auf die ganze Reise oder auf einzelne Veranstaltungen erstrecken. Kündigt der Reiseveranstalter aus einem solchen Grunde, so behält er den Anspruch auf den Reisepreis.

9. Vertragsaufhebung wegen außergewöhnlicher Umstände

Wird die Reise wegen bei Vertragsabschluß nicht absehbarer höherer Gewalt erheblich gefährdet oder beeinträchtigt, so können beide Seiten den Vertrag gemä §§651j BGB kündigen. Wird der Vertrag gekündigt, so kann der Veranstalter für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen. Weiterhin ist der Reiseveranstalter verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Rückbeförderung umfaßt, den Reisenden zurück zu befördern. Im übrigen fallen die Mehrkosten dem Reisenden zur Last.

10. Gewährleistung

Abhilfe: Wird die Reise nicht vertragsgemä erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen. Der Reiseveranstalter kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäigen Aufwand erfordert. Der Veranstalter kann auch in der Weise Abhilfe schaffen, daß eine gleichwertige Ersatzleistung erbracht wird. Der Reisende muß dem Veranstalter durch unverzügliche Anzeige des Grundes (bereits vor Ort) in schriftlicher Form per Fax oder E- Mail, die Möglichkeit zur Abhilfe geben. Versäumt er dieses besteht kein Anspruch auf Minderung oder anderer Schadensersatzforderungen.

Minderung des Reisepreises: Für die Dauer einer nicht vertragsgemäen Erbringung der Reise kann eine entsprechende Minderung des Reisepreises verlangt werden. Der Reisepreis ist in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Verkaufs der Wert der Reise in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Ein Minderungsanspruch tritt nicht ein, wenn es versäumt wird, den Mangel bereits vor Ort dem Veranstalter anzuzeigen, und dieser keine Gelegenheit zur Abhilfe hat oder Ersatzleistungen anbieten kann.

Kündigung des Vertrages: Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet der Reiseveranstalter innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, so können Sie im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen - aus Beweissicherungsgründen zweckmäigerweise schriftlich - den Reisevertrag kündigen.

Gleiches gilt, wenn dem Reisenden die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem, dem Reiseveranstalter erkennbaren Grund nicht zuzumuten ist. Der Bestimmung einer Frist zur Abhilfe bedarf es nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder vom Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt ist. Er schuldet dann dem Reiseveranstalter den auf die in Anspruch genommenen Leistungen entfallenden Teil des Reisepreises.

Schadensersatz: Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel der Reise beruht auf einem Umstand, den der Veranstalter (Lumera) nicht zu vertreten hat.

11. Beschränkung der Haftung

Die Haftung des Reiseveranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder soweit der Reiseveranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.

Für Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Sportveranstaltungen, Ausflüge, Wanderungen, Mietwagen etc.) und die in der Reiseausschreibung ausdrücklich als Fremdleistung gekennzeichnet werden, ist jegliche Haftung - auch bei Teilnahme einer Reiseleitung - ausgeschlossen.

Ein Schadensersatzanspruch gegen den Reiseveranstalter ist insoweit beschränkt oder ausgeschlossen, als aufgrund internationaler Übereinkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist.

Kommt dem Reiseveranstalter die Stellung eines vertraglichen Luftfrachtführers zu, so regelt sich die Haftung nach den Bestimmungen des Luftverkehrsgesetzes, in Verbindung mit den Internationalen Abkommen von Warschau, Den Haag, Guadalajara und der Montrealer Vereinbarung (nur für Flüge nach USA und Kanada). Diese Abkommen beschränken in der Regel die Haftung des Luftfrachtführers für Tod oder Körperverletzung sowie für Verluste und Beschädigungen von Gepäck. Sofern der Reiseveranstalter in anderen Fällen Leistungsträger ist, haftet er nach den für diese geltenden Bestimmungen.

Kommt dem Reiseveranstalter bei Schiffsreisen die Stellung eines vertraglichen Reeders zu, so regelt sich die Haftung auch nach den Bestimmungen des Handelsgesetzbuches und des Binnenschifffahrtgesetzes.

Wird im Rahmen einer Reise oder zusätzlich zu dieser eine Beförderung im Luftverkehr erbracht und dem Reisenden hierfür ein entsprechender Beförderungsausweis ausgestellt, so erbringt der Veranstalter insoweit Fremdleistungen, worauf er in der Reiseausschreibung und Reisebestätigung/ Rechnung ausdrücklich hinweist. Der Veranstalter haftet daher nicht für die Erbringung der Beförderungsleistung selbst. Eine etwaige Haftung regelt sich in diesem Falle nach den Beförderungsbedingungen dieser Unternehmen, worauf der Reisende ausdrücklich hingewiesen wird und ihm diese auf Wunsch zugänglich gemacht werden. Eine Haftung für Schäden, die verbunden sind mit Krieg, Terror oder kriegsähnlichen Zuständen lehnt der Veranstalter ab. Die Haftung des Reiseveranstalters ist insoweit beschränkt, als dieser nach EU -Verordnungen seinerseits in seinen Ansprüchen gegenüber Leistungserbringern beschränkt ist.

12. Mitwirkungspflicht

Der Reisende/Kunde ist verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten. Insbesondere ist der Reisende verpflichtet, etwaige Beanstandungen unverzüglich der Reiseleitung zur Kenntnis zu bringen. Diese ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Unterlät es der Reisende schuldhaft einen Mangel (bereits vor Ort) anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung nicht ein.

13. Ausschluß von Ansprüchen und Verjährung

Ansprüche wegen nicht vertragsgemäer Erbringung der Reise hat der Reisende innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist kann der Reisende Ansprüche geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist. Ansprüche des Reisenden verjähren in sechs Monaten. Die Verjährung beginnt an dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Hat der Reisende solche Ansprüche geltend gemacht, so ist die Verjährung bis zu dem Tag gehemmt, an dem der Reiseveranstalter die Ansprüche schriftlich zurückweist. Ansprüche aus unerlaubter Handlung verjähren in drei Jahren.

14. Paß-, Visa- und Gesundheitsvorschriften

Der Reiseveranstalter informiert auf Anfrage den Reisenden über die gültigen Paß-, Visa- und Gesundheitsvorschriften. Diese Bestimmungen beziehen sich auf Deutsche Staatsangehörige. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft. Der Reiseveranstalter haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang benötigter Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn die Beschaffung für den Reisenden übernommen wurde, es sei denn, daß der Reiseveranstalter die Verzögerung zu verantworten hat. Der Reisende ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, insbesondere die Zahlung von Rücktrittskosten, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu Lasten des Reisenden, es sei denn, sie sind durch eine schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation des Reiseveranstalters bedingt.

15. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages zur Folge.

16. Gerichtsstand

Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist Berlin.